Zum Thema Verbraucherschlichtung informieren wir über unsere Teilnahmebereitschaft wie folgt:

Die Wienäber Gmbh & Co. Baumaschinen KG erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
Die für die Wienäber Gmbh & Co. Baumaschinen KG zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein
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Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die
AGB Reparaturen und
AGB Miete

Stand: 23.10.2018

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Ausschließlich diese vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Wienäber Gmbh & Co. Baumaschinen KG („Lieferbedingungen“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge des Auftragnehmers („AN“) über den Verkauf und/oder die Lieferung von Sachen und Rechten.

Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers („AG“) wird ausdrücklich widersprochen. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder von Lieferbedingungen des AN abweichender Bedingungen des AG die Lieferung an den AG vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AG oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.2 Diese Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Lieferungen mit demselben AG.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AG (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. Für die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des AN erforderlich.

1.4 Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 Abs. 1 BGB) und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom AG gegenüber dem AN abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


2. Angebot – Angebotsunterlagen – Zustandekommen von Verträgen

2.1 Die Angebote des AN sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Zwischenverfügung, sofern er nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt hat. Andernfalls haben Angebote eine Gültigkeit von 10 Arbeitstagen. Wenn nicht anders ausgewiesen, ist die Annahmefrist ab dem Datum des Zugangs des Angebotes zu berechnen.

2.2 Angebote des AG sind 10 Tage bindend.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer oder sonstiger unkörperlicher Form – behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der AG der ausdrücklichen Zustimmung des AN in schriftlicher Form. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Zu Angeboten des AN gehörende Unterlagen sind auf sein Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

2.4 Alle Zeichnungen und Kalkulationen gelten bis zur endgültigen Bestellung als unverbindlich. Jeder Haftungsanspruch ist insofern ausgeschlossen.

2.5 Aufträge sind schriftlich vom AG zu erteilen. Dem AN erteilte Aufträge werden, sofern er kein bindendes Angebot abgegeben hat, erst verbindlich, wenn er diese schriftlich bestätigt hat. Mündliche Abreden mit Außendienstmitarbeitern oder Vertriebsmittlern des AN sind, sofern diese ohne Vollmacht gehandelt haben, nur rechtsverbindlich nach schriftlicher Bestätigung.

Zur Wahrung der Schriftform genügt für diesen Absatz die telekommunikative Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

2.6 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist für den Vertragsinhalt, insbesondere Umfang und Zeitpunkt der Lieferung, der Inhalt der Auftragsbestätigung des AN maßgebend.

2.7 Bei Abrufaufträgen ist der AN berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des AG können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.


3. Preis und Zahlung

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, gelten die Preise des AN „ex works“ (Incoterms 2010), zuzüglich Verpackungskosten in marktüblicher Höhe und Kosten für etwaige Montageleistungen sowie bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2 Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer, die vom AG zusätzlich zu vergüten ist.

3.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der AN berechtigt, bei Lieferterminen von mehr als sechs Wochen nach dem Datum der Auftragsbestätigung den Preis gemäß tatsächlich eingetretenen Kostensteigerungen, wie z.B. von Lohn-, Material-, Energie- und/oder Transportkosten, anzupassen und dem AG zu berechnen, insgesamt jedoch höchstens um fünf Prozent des Lieferwertes.

3.4 Die durch Änderungswünsche des AG entstehenden Mehrkosten kann der AN dem AG auch dann belasten, wenn der AN den Änderungen zugestimmt hat.

3.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Preis netto Kasse (ohne Abzug) unmittelbar nach Erhalt der gelieferten Ware bzw. bei Werkverträgen nach dessen Abnahme und Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

3.6 Mangels besonderer Vereinbarung ist bei Aufträgen im Wert von über EUR 100.000,- die Zahlung ohne jeden Abzug a-conto des AN zu leisten, und zwar:

1/3 Anzahlung nach Zugang der Auftragsbestätigung,
1/3 sobald dem AG mitgeteilt wurde, dass die Hauptteile versandbereit sind;
1/3 vor Versand innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrübergang gemäß nachstehender Regelung in Ziffer 5.

3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem AG gegen Forderungen des AN nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Das Recht zur Aufrechnung steht dem AN uneingeschränkt zu.

Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den AG ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei Gegenansprüchen erfüllt sind oder bei Mängeln der Lieferware diese Mängel festgestellt, vom AN anerkannt oder vom AG wenigstens glaubhaft gemacht sind (z.B. durch schriftliche Bestätigung einer unabhängigen, sachkundigen Person) und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.8 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des AN.

3.9 Ist der AN zur Vorleistung verpflichtet und werden ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des AG auszugehen ist, so kann der AN nach seiner Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug Zahlung gegen Auslieferung verlangen.

Kommt der AG diesem Verlangen nicht nach, ist der AN vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für den AG erbrachten Leistungen sind vom AG zu ersetzen.

Die Vermutung einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des AG ist insbesondere gegeben, wenn er Wechsel oder Schecks aus von ihm zu vertretenden Umständen nicht einlöst.


4. Lieferzeit

4.1 Der Beginn der vom AN angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des AG voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die vom AN angegebene Lieferzeit lediglich als ungefähre Lieferzeit zu verstehen, handelsübliche Abweichungen im Liefertermin sind zulässig.

4.2 Lieferfristen beginnen, soweit nicht anders vereinbart, mit Vertragsabschluss. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des AN oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem AG mitgeteilt worden ist.

4.3 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund anderer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer und nicht durch den AN zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten und insbesondere mangelnde bzw. nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten des AN, führen nicht zu dessen Verzug. Diese Umstände sind auch dann nicht von ihm zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, so sind der AN und der AG nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Entsteht dem AG wegen einer vom AN mit leichter Fahrlässigkeit zu vertretenden Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem AN fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so sind die Ersatzansprüche des AG begrenzt auf einen Betrag, der für jede volle Woche der Terminüberschreitung 1⁄2 v.H., insgesamt aber höchstens 5 v.H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist, entspricht. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4.5 Verzögert sich die Abnahme der Lieferung infolge von Umständen, die der AG zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim AN 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

Der AN ist bei einer Verzögerung von mehr als 2 Monaten berechtigt , dem AG eine Nachfrist zur Abnahme zu setzen, nach deren Verstreichen er berechtigt ist, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den AG mit angemessener Fristverlängerung erneut zu beliefern.


5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und keine Regelung über den Erfüllungsort entgegensteht, ist Lieferung „ex works“ (Incoterms 2010) vereinbart. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen sowie des Transportes durch eigene Fahrzeuge des AN.

5.2 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Jedenfalls geht die Gefahr über wenn der AG die Lieferung des AN in Benutzung nimmt.

5.3 Der AG ist zur Abnahme auch dann verpflichtet, wenn die Lieferung unwesentliche Mängel aufweist.

5.4 Teillieferungen sind zulässig.


6. Eigentumsvorbehaltsregelung

6.1 Der AN behält sich das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG vor. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, so behält sich der AN das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Saldos vor. Das Eigentum geht bei Übergabe eines Schecks nicht vor endgültiger Gutschrift des Scheckbetrages, bei Übergabe eines Wechsels nicht vor dessen Einlösung auf den AG über.

6.2 Nach Rücknahme der gelieferten Sache ist der AN zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gelten jedoch die Verwertungsregeln der Insolvenzordnung (InsO).

6.3 Der AG verpflichtet sich, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, solange der Eigentumsvorbehalt besteht; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den AN unverzüglich zu benachrichtigen.

6.5 Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem AN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den entstandenen Ausfall.

6.6 Der AG ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt an den AN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen des AN ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt.

Die Befugnis des AN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Er wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der AN verlangen, dass der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung durch den AN ist jedoch nicht möglich, sofern dem die InsO entgegensteht.

Soweit zwischen dem AG und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die an den AN vom AG im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gelten jedoch die Verwertungsregelungen der InsO.

6.7 Die Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung des gelieferten Gegenstandes durch den AG wird stets für den AN vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, nicht dem AN gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder verbunden, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung.

Für die hierdurch entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

6.8 Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem AN gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AG dem AN anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der AG verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den AN.

6.9 Der AG tritt an den AN zur Sicherung seiner Forderungen auch jene Forderungen ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.10 Der AN verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem AN.


7. Haftung für Mängel der Lieferung

Soweit der AN für den AG Sachen herstellt und hierbei nach dessen Vorgaben und Maßangaben fertigt, erstreckt sich eine Gewährleistung allein darauf, dass die Vorgaben des AG eingehalten wurden. Der AN übernimmt in diesem Falle keine Gewähr dafür, dass die hergestellten Sachen für einen vom AG vorausgesetzten Zweck genutzt werden können oder sonst über irgendwelche Eigenschaften verfügen. Das Verwendungsrisiko liegt allein beim AG.

Bei Mängeln der Lieferung gilt:

7.1 Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des AG setzen voraus, dass dieser gem. § 377 HGB den gelieferten Gegenstand untersucht und Mängel ordnungsgemäß rügt. Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels zu erfolgen.

7.2 Gewichts-, Maßangaben und technische Angaben in Zeichnungen, Prospekten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, nur ungefähre Angaben und stellen insbesondere keine Beschaffenheitsgarantien dar.

7.3 Der AN behält sich handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen oder chemischen Größen sowie bei Bestellmengen je nach Artikel bis zu max. 10 % vor. Derartige Abweichungen sind keine Mängel.

7.4 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind vom AN nach seiner Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der AN übernimmt keine Gewähr für Mängel und Schäden, soweit diese entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den AG oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf Verschulden des AN zurückzuführen sind.

7.5 Rügt der AG aus Gründen, die vom AN nicht zu vertreten sind, zu Unrecht das Vorliegen eines vom AN zu vertretenden Mangels, so ist der AN berechtigt, die ihm entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung oder -feststellung dem AG zu berechnen.

7.6 Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Leistungsort (Erfüllungsort) erhöhen. Der AN ist berechtigt, den AG mit derartigen Mehrkosten zu belasten.

7.7 Sachmängelansprüche des AG verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung oder, sofern eine solche vorgesehen ist, ab Abnahme. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mangelansprüche, soweit diese per Gesetz länger als 24 Monate sind und sich nichts Gegenteiliges aus diesen Lieferbedingungen ergibt, so z.B. für Sachen, die für Bauwerke üblicherweise verwendet worden sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB), für den Rückgriffsanspruch (§§ 478, 479 BGB) und für Bauten und Baumängel (§§ 634 a, 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB) sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mängelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

7.8 Ist im Vertrag, sei es auch nur alternativ, die Dauer der Gewährleistungsfrist nach Betriebsstunden eines Fahrzeugs, einer Maschine oder Anlage bemessen, zählen alle Betriebsstunden von der Ingebrauchnahme der Anlage durch den AG an mit, auch soweit sie vor dem normalen Verjährungsbeginn gefahren worden sind.

7.9 Bevor der AG weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist dem AN zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit der AN keine anderslautende Garantie abgegeben hat. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der AN sofort zu verständigen ist, hat der AG das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom AN Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, verweigert der AN diese oder ist sie dem AG unzumutbar, so kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den AG gilt Ziffer 8 dieser Lieferbedingungen.

7.10 Für Rechtsmängel gilt zusätzlich:

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der AN lediglich verpflichtet, die Lieferung im Lande des Lieferortes frei von Rechten Dritter zu erbringen. Im Falle einer vom AN zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter kann er nach seiner Wahl entweder auf seine Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem AG gewähren, oder die Liefersache so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Liefersache austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung des Liefergegenstandes durch den AG nicht beeinträchtigt wird. Ist dem AN dies nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziffer 8.

7.11 Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt vorbehaltlich Ziffer 8 unter Ausschluss jeder Gewährleistung.


8. Haftung auf Schadensersatz

8.1 Vorbehaltlich der Regelungen in § 8.2 sind Schadenersatzansprüche, insbesondere bezüglich Mangelfolgeschäden (einschließlich entgangenem Gewinn), gegen den AN ausgeschlossen, es sei denn,

(i) dem AN fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last oder

(ii) es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), in welchem Fall der AN auch bei einfacher Fahrlässigkeit haftet. Soweit der AN nach dem vorstehenden Satz Schadenersatz schuldet, ist seine Haftung der Höhe nach jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, ihm fällt Vorsatz zur Last.

8.2 Der Haftungsausschluss in § 8.1 gilt nicht bei Schadenersatzansprüchen

(i) gemäß Produkthaftungsgesetz,

(ii) aufgrund der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und

(iii) nach Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft (Beschaffenheitsgarantie).

8.3 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastregelungen ist mit den Regelungen in § 8 nicht verbunden.

8.4 Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.5 Etwaige Schadenersatzansprüche verjähren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.


9. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des AN oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

10. Verbraucherschlichtung

Teilnahmebereitschaft:
Die Wienäber Gmbh & Co. Baumaschinen KG erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
Die für die Wienäber Gmbh & Co. Baumaschinen KG zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein
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11. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

11.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG)

11.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Reparaturbedingungen für Baumaschinen, Anbaugeräte und Industriemaschinen der Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG (Stand: Januar 2014)

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Reparaturbedingungen für Baumaschinen, Anbaugeräte und Industriemaschinen der Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG (Auftragnehmer [„AN“]) („Reparaturbedingungen“) gelten ausschließlich für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Bau- und Industriemaschinen, Anbaugeräten und deren Teile.

Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers („AG“) wird ausdrücklich widersprochen. Diese Reparaturbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder von den Reparaturbedingungen abweichender Bedingungen des AG die Reparatur vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn der AN auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des AG oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.2 Diese Reparaturbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG aus laufenden Geschäftsbeziehungen.

1.3 Ergänzend zu diesen Reparaturbedingungen gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Wienäber GmbH & co. Baumaschinen KG. Bei sich widersprechenden Regelungen gehen diese Reparaturbedingungen vor.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AG (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Reparaturbedingungen. Für die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des AN erforderlich

1.5 Diese Reparaturbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 Abs. 1 BGB) und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom AG gegenüber dem AN abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.7 Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.


2. Kostenangaben und Kostenvoranschlag

2.1 Soweit möglich, wird dem AG bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten um 20 % überschritten werden.

2.2 Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, wird der AG davon verständigt, dessen Einverständnis als gegeben gilt, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht.

2.3 Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom AG ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.

2.4 Reparaturkosten werden grundsätzlich nach Zeitaufwand berechnet.

2.5 Bei der Berechnung der Kosten für eine Entsendung des Reparaturpersonals legt der AN die vorher mitgeteilten Sätze, sonst seine Preisliste zugrunde.

2.6 Falls sich Löhne, Auslösungen oder Sozialabgaben vor Beendigung der Reparatur erhöhen sollten, ist der AN berechtigt, diese Sätze entsprechend anzupassen, insgesamt jedoch höchstens bis zu einer Erhöhung des Reparaturpreises um fünf Prozent.


3. Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages

3.1 Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.

3.2 Der AN kann Vorauszahlung bis 80% des vereinbarten Reparaturpreises verlangen.

Der AN kann die Herausgabe der reparierten Sache von der Bezahlung der Rechnung abhängig machen.

3.3 Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.

3.4 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem AG nur zu, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt ist.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts ist der AG nur berechtigt, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen bei Gegenansprüchen erfüllt sind oder bei Mängeln der Leistung vom AN diese Mängel festgestellt, von ihm anerkannt sind oder vom AG wenigstens glaubhaft gemacht sind (z. B. durch Bestätigung einer unabhängigen, sachkundigen Person) und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichem Vertragsverhältnis beruh

3.5 Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem AG gesondert in Rechnung gestellt.


4. Mitwirkung des

4.1 Bei Durchführung der Reparaturarbeiten, die nicht in der Werkstatt des AN stattfinden („Außenreparatur“) hat der AG dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren

4.2 Der Schutz von Personen und Sachen bei einer Außenreparatur obliegt dem AG

4.3 Der AG hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit bei einer Außenreparatur zu sorgen

4.4 Der Reparaturleiter ist bei einer Außenreparatur über die am Reparaturort zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind vom AG dem AN mitzuteilen.


5. Technische Hilfeleistungen des AG bei Außenreparaturen

5.1 Der AG wird bei einer Außenreparatur im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung stellen

5.2 Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom AN betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der AN keine Haftung

5.3 Der AG wird bei einer Außenreparatur für die Reparatur die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitstellen

5.4 Falls notwendig, sind vom AG diebstahlgeschützte Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

5.5 Vom AG sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sin

5.6 Der AG hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom AG zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten

5.7 Kommt der AG diesen Verpflichtungen (Ziff. 5.1 bis 5.6) nicht nach, so ist der AN berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen

5.8 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des AN bleiben im Übrigen unberührt.


6. Frist für die Durchführung der Reparatur

6.1 Angaben des AN über die Reparaturdauer beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich

6.2 Im Falle nicht vorauszusehender und von dem AN nicht zu vertretender betrieblicher Behinderungen, z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist

6.3 Entsteht infolge eines durch leichte Fahrlässigkeit des AN zu verantwortenden Verzuges der Fertigstellung dem AG ein Schaden, ist jede Ersatzpflicht der Höhe nach auf 5 % des Nettoreparaturpreis beschränkt. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind – unbeschadet der Ausnahmen in Ziff. 12. – bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


7. Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber

7.1 Über die Fertigstellung der Reparaturarbeiten informiert der AN den AG. Der AG ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige die Fertigstellung der Reparatur zu bestätigen und eine Abnahme durchzuführen. Werden die Reparaturgegenstände durch den AG in Betrieb genommen (mit Ausnahme eines Probebetriebes), so gilt die Reparatur der Gegenstände mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme als abgenomme

7.2 Darüber hinaus ist der AN berechtigt, hinsichtlich einzelner, abgrenzbarer Reparaturarbeiten eine Teilabnahme zu verlange

7.3 Mit der erfolgten Abnahme geht die Gefahr für die betriebsgemäße Ausgestaltung der Anlage auf den AG über

7.4 Der AG kann die Abnahme nicht wegen eines unwesentlichen Mangels verweigern

7.5 Nimmt der AG die Abnahme nicht innerhalb der vom AN bestimmten angemessenen Frist (regelmäßig eine Woche) im Anschluss an die Reparaturarbeiten und den Erhalt einer Fertigstellungsanzeige vor, so gelten der Liefergegenstand und die Reparatur mit Ablauf der Frist als abgenommen.

Ist bei einer Außenreparatur das Reparaturpersonal bereits abgereist und wünscht der AG dessen nochmalige Anwesenheit, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des AG.


8. Gefahrentragung und Transport

8.1 Ist der AG über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über, es sei denn, der Reparaturgegenstand befindet sich derart im Einflussbereich des AN, sodass dieser die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf den Reparaturgegenstand hat

8.2 Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des AG, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.

8.3 Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom AN übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des AG, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des AN erfolgt.

8.4 Die vom AG zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom AG zu decken bzw. werden vom AN nur auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des AG gedeckt.


9. Eigentumsvorbehalt und erweitertes Pfandrecht

9.1 Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim AN.

9.2 Dem AN steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des AG zu.

Sofern sich der Reparaturgegenstand nicht bzw. nicht mehr im unmittelbaren Besitz des AN befindet, insbesondere, weil der AG wieder den unmittelbaren Besitz erlangt hat, so gilt als von Anfang an vereinbart, dass der AG für den AN besitzt, der AN also zumindest mittelbarer Besitzer bleibt, bis die gesicherten Forderungen erfüllt sind

Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen.

Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9.3 Vorsorglich tritt der AG für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den dies annehmenden AN ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den AG zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des AG zu erfüllen, besteht für den AN jedoch nicht.


10. Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem AG. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der AG mit dem AN eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.


11. Mängelansprüche

11.1 Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des AG setzen voraus, dass dieser gem. § 377 HGB den gelieferten Gegenstand untersucht und Mängel ordnungsgemäß rügt. Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels zu erfolgen.

11.2 Alle diejenigen Reparaturteile oder Leistungen sind vom AN nach dessen Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, soweit diese durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung oder Beschädigung durch den AN oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, sofern die Schäden nicht auf das Verschulden des AN zurückzuführen sind.

11.3 Rügt der AN aus Gründen, die vom AG nicht zu vertreten sind, zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, so ist der AN berechtigt, die ihm entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung oder -feststellung dem AG zu berechnen.

11.4 Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Leistungsort (Erfüllungsort) erhöhen. Der AN ist berechtigt, den AG mit derartigen Mehrkosten zu belasten.

11.5 Sachmängelansprüche des AG verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mangelansprüche, soweit diese per Gesetz länger als 24 Monate sind und sich nichts Gegenteiliges aus diesen Reparaturbedingungen ergibt, so z. B. für Sachen, die für Bauwerke üblicherweise verwendet worden sind bzw. Bauten und Baumängel (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB), für den Rückgriffsanspruch (§§ 478, 479 BGB) und für Bauten und Baumängel (§§ 634 a, 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB) sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mängelverursachung, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

11.6 Bevor der AG weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist dem AN zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit der AN keine anderslautende Garantie abgegeben hat.

Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, verweigert der AN diese oder ist sie dem AG unzumutbar, so kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den AG gilt Ziff. 12. dieser Reparaturbedingungen.

11.7 Der AN behält sich vor, im Falle der Geltendmachung von Mängelansprüchen die ihm gesetzlich zustehenden Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, falls der AN die zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Ansprüche jeweils fällige Vergütung nicht gezahlt hat. Dies gilt nicht, wenn lediglich ein unwesentlicher Teil der fälligen Vergütung nicht gezahlt wurde.

11.8 Für Rechtsmängel gilt zusätzlich: Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der AN lediglich verpflichtet, seine Leistungen im Lande des Liefer- oder Leistungsorts frei von Rechten Dritter zu erbringen. Im Falle einer von ihm zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter kann er nach seiner Wahl entweder auf seine Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem AG gewähren, oder die Liefersache so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Liefersache austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung seiner Leistung nicht beeinträchtigt wird. Ist dem AN dies nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziff. 12. dieser Reparaturbedingungen.


12. Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

12.1 Vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgender Ziff. 12.2 sind Schadenersatzansprüche, insbesondere bezüglich Mangelfolgeschäden (einschließlich entgangenem Gewinn), gegen den AN ausgeschlossen, es sei denn, (i) ihm fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last oder (ii) es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), in welchem Fall er auch bei einfacher Fahrlässigkeit haften. Soweit der AN nach dem vorstehenden Satz Schadenersatz schuldet, ist seine Haftung der Höhe nach jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, ihm fällt Vorsatz zur Last.

12.2 Abweichend von den Regelungen in vorstehender Ziff. 12.1 haftet der AN für Schadenersatz nach den gesetzlichen Regelungen bei Schadenersatzansprüchen (i) gemäß Produkthaftungsgesetz, (ii) aufgrund der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und (iii) nach Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft (Beschaffenheitsgarantie).

12.3 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastregelungen ist mit den Regelungen in dieser Ziff. 12. nicht verbunden.

12.4 Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


13. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des AN oder, nach dessen Wahl, der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Reglung unberührt.

14. Verbraucherschlichtung

Teilnahmebereitschaft:
Die Wienäber Gmbh & Co. Baumaschinen KG erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
Die für die Wienäber Gmbh & Co. Baumaschinen KG zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein
Telefon 07851 / 795 79 40
Fax 07851 / 795 79 41
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de


15. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

15.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNICITRAL/CISG).

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Reparaturbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

Soweit dieser Vertrag oder diese Allgemeinen Reparaturbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach dem wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Reparaturbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen

1.   Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters (Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2.   Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben.

2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

3.   Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweis- lich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit  die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemesse- nen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

4.   Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sons- tige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungs- pflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietge- genstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch auf- gehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

5.   Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

  • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
  • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
  • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß lie- genden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

6.  Haftungsbeschränkung, Selbstbeteiligung, Eigenversicherer

6.1 Durch die Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird die Haftung des

Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand (Maschinenbruch) auf eine Selbstbeteiligung nach folgender Staffelung beschränkt:

  • Listen-Neuwert des Gerätes bis    EUR 10.000,00: Selbstbehalt EUR 1.000,00
  • Listen-Neuwert des Gerätes bis    EUR 50.000,00: Selbstbehalt EUR 2.500,00
  • Listen-Neuwert des Gerätes über EUR 50.000,00: Selbstbehalt EUR 5.000,00

Bei Schäden an der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung)

sowie aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten.

6.2 Bei unverschuldetem Verlust oder Diebstahl des Mietobjekts beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 25% des Listen-Neuwerts des Gerätes, mindestens jedoch EUR 1.000,00. Der Mieter hat den vollen Listen-Neuwert zu tragen, falls dieser unter EUR 1.000,00 liegt. Der Mieter ist verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl des Mietobjektes unverzüglich bei Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG und der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.

6.3 Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden am Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlusts oder Diebstahl während der Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit zugunsten des Vermieters gegen Schäden aller Art -soweit versicherbar- zu versichern und Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn der Mietzeit vorzulegen.

Tritt ein Schadensfall ein, hat der Mieter Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG hiervon unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits

jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG ab, so dass Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann.

Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG nimmt diese Abtretung an.

6.4 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlichverursachte Schäden und sämtlichen Schäden, die auf Grund der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entsteht.

7.   Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

7.1  Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

7.2  Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

7.3  Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

7.4  Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

7.5  Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

7.6  Fällige Beträge werden in dem Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

7.7  Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

7.8  Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

8.  Stillliegeklausel

8.1  Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

8.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

8.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichenSchichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.

8.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

9. Unterhaltspflicht des Mieters

9.1 Der Mieter ist verpflichtet,

a)   den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b)   die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

c)   notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

9.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

10.   Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungs- personal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

11.   Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

11.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

11.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

11.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gelten entsprechend.

11.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

12.   Verletzung der Unterhaltspflicht

12.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

12.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsar- beiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

12.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht in- nerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

13.   Weitere Pflichten des Mieters
13.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

13.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.

13.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

13.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

13.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

14.   Kündigung

14.1 a)  Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

        b)  Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der      Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

        c)   Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

·             einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

·             zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

·             eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

14.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

        a)   im Falle von Ziff. 6.5;

        b)   wenn nach Vertragsabschluß für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

        c)   wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;

        d)   in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.

14.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 6.5 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.

14.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

15.   Verlust des Mietgegenstandes

15.1 Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

16.   Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

16.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

17. Verbraucherschlichtung

Teilnahmebereitschaft:
Die Wienäber Gmbh & Co. Baumaschinen KG erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
Die für die Wienäber Gmbh & Co. Baumaschinen KG zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein
Telefon 07851 / 795 79 40
Fax 07851 / 795 79 41
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

18.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Reparaturbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.